CASTELLUM TREUHAND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Nachfolge
  • Kontakt
030 / 48 47 78 08
Zurück zu allen Leistungen

Erbschaftsteuer in Berlin

Nach einem Erbfall übernehmen wir die steuerliche Seite. Dazu gehören die Anzeige beim Finanzamt innerhalb der Dreimonatsfrist (§ 30 ErbStG), die Bewertung des Nachlasses und die Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG). Wir prüfen dabei, ob Steuerbefreiungen für das Familienheim, für vermietete Wohnungen oder für Betriebsvermögen greifen. Das Honorar steht vorher als Festpreis fest. Ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren Sie unter 030 / 48 47 78 08.

Anzeige und Erklärung nach einem Erbfall

Jedes Erbe muss innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG), auch wenn wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt. Beruht das Erbe auf einem Testament, das ein deutsches Gericht oder ein Notar eröffnet hat, informiert das Gericht das Finanzamt. Eine eigene Anzeige ist dann meist nicht nötig, solange kein Grundbesitz, kein Betriebsvermögen und kein Auslandsvermögen zum Erbe gehört.

Nach der Anzeige fordert das Finanzamt in der Regel eine Erbschaftsteuererklärung an (§ 31 ErbStG). Die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat und lässt sich auf Antrag verlängern. In der Erklärung werden alle Vermögenswerte, die Schulden des Verstorbenen und frühere Schenkungen erfasst und bewertet.

Freibeträge nach § 16 ErbStG

ErwerberSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderI400.000 € pro Elternteil
Enkel (Eltern leben)I200.000 €
Enkel (Eltern verstorben)I400.000 €
Urenkel, Eltern und Großeltern bei ErbschaftI100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedener EhepartnerII20.000 €
Lebensgefährten, sonstige PersonenIII20.000 €

Ehepartner erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder je nach Alter bis zu 52.000 Euro (§ 17 ErbStG). Hausrat und das Familienheim können darüber hinaus steuerfrei bleiben.

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Die Steuer steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb in Stufen. Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Liegt der Erwerb knapp über einer Stufengrenze, begrenzt der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Anstieg.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Berechnung mit Beispiel

Zuerst wird der Nachlass nach dem Bewertungsgesetz bewertet. Davon gehen der persönliche Freibetrag, Befreiungen wie die für das Familienheim und die Pauschale für Erbfallkosten von 15.000 Euro ab. Auf den Rest wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet. Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden dabei mitgerechnet (§ 14 ErbStG).

Ein Beispiel: Ein Kind erbt als Alleinerbe 500.000 Euro Bankguthaben von seiner Mutter. Nach Abzug der Pauschale und des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 85.000 Euro. Darauf fallen 11 Prozent an, also 9.350 Euro Erbschaftsteuer.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.

Was wir für Sie übernehmen

  • Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb der Drei-Monats-Frist
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG mit allen Anlagen
  • Bewertung des Nachlasses nach dem Bewertungsgesetz, etwa von Immobilien, Beteiligungen und Wertpapieren
  • Prüfung der Steuerbefreiungen für das Familienheim (§ 13 ErbStG) und für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG)
  • Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG, wenn das Finanzamt eine Immobilie zu hoch bewertet
  • Berücksichtigung früherer Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG)
  • Prüfung des Steuerbescheids und Einspruch, bei Bedarf Antrag auf Stundung nach § 28 ErbStG
  • Abstimmung mit Ihrem Notar und Ihrer Bank, wenn Sie zustimmen

Häufige Themen nach einem Erbfall

Familienheim und Zehnjahresfrist. Erbt der Ehepartner das selbst genutzte Familienheim, bleibt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass er es zehn Jahre lang selbst bewohnt. Ein früherer Verkauf oder eine Vermietung führt zur nachträglichen Besteuerung, außer zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit machen das Wohnen unmöglich.

Niedrigerer Verkehrswert. Das Finanzamt bewertet Immobilien nach typisierten Verfahren (§§ 182 bis 197 BewG). Im Einzelfall liegt das Ergebnis über dem Marktwert. Ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen kann dann nach § 198 BewG einen niedrigeren Wert belegen. Wir beauftragen das Gutachten und reichen es mit der Erklärung ein.

Frühere Schenkungen. Schenkungen derselben Person aus den zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Deshalb fällt manchmal Erbschaftsteuer an, obwohl das Erbe allein unter dem Freibetrag liegt.

Pflichtteil. Ein geltend gemachter Pflichtteil ist ebenfalls anzuzeigen und kann Erbschaftsteuer auslösen. Für eine Abfindung gegen Verzicht auf den Pflichtteil gelten Sonderregeln nach § 3 ErbStG.

Erstgespräch

Das Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde und ist kostenlos. Wir klären darin die Anzeigepflicht, die Fristen und den Aufwand. Bei Bedarf kommen wir zur ersten Sichtung der Unterlagen zu Ihnen, weil das oft viele Aktenordner sind.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Erbschaftsteuer-Freibeträge?

Ehepartner erhalten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro von jedem Elternteil und Enkel 200.000 Euro. Eltern, die von ihrem Kind erben, haben 100.000 Euro frei. Für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gelten 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).

Welche Steuersätze gelten in der Erbschaftsteuer?

Je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs liegen die Sätze in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Klasse III zwischen 30 und 50 Prozent (§ 19 ErbStG).

Wann muss eine Erbschaft beim Finanzamt angezeigt werden?

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt eingehen, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben (§ 30 ErbStG). Hat ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet, ist sie meist nicht nötig, solange kein Grundbesitz, kein Betriebsvermögen und kein Auslandsvermögen dazugehört.

Welche Begünstigungen gibt es für geerbte Immobilien?

Das Familienheim bleibt für den Ehepartner steuerfrei, wenn er es zehn Jahre lang selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kinder erben es unter derselben Bedingung bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche steuerfrei (Nr. 4c). Vermietete Wohnungen werden mit einem Abschlag von 10 Prozent angesetzt (§ 13d ErbStG).

Wie wird der Wert von Immobilien für die Erbschaftsteuer ermittelt?

Das Finanzamt bewertet nach dem Vergleichs-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren (§§ 182 bis 197 BewG). Ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG kann einen niedrigeren Wert belegen.

Wie wirken Schenkungen der letzten zehn Jahre auf die Erbschaftsteuer?

Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Deshalb fällt manchmal Erbschaftsteuer an, obwohl das Erbe allein unter dem Freibetrag liegt.

Verwandte Themen

  • Schenkungsteuer in Berlin: Schenkungen zu Lebzeiten über mehrere Zehnjahresfristen verteilen
  • Vermögensnachfolge in Berlin: steuerliche Gesamtplanung für die nächste Generation
  • Steuerberatung für den Ruhestand in Berlin: die laufende Steuererklärung im Ruhestand
  • Pensionsbesteuerung in Berlin: Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag

Termin vereinbaren

Rufen Sie uns an unter 030 / 48 47 78 08 oder schreiben Sie an info@castellum-stb.de.

Steuerberatung in Berlin-Charlottenburg für Rentner, Pensionäre und ihre Familien.

Leistungen

  • Mandanten im Ruhestand
  • Versorgungsempfänger
  • Erbschaftsteuer
  • Schenkungsteuer
  • Vermögensnachfolge

Kontakt

  • Schlüterstraße 70
    10625 Berlin
  • 030 / 48 47 78 08
  • info@castellum-stb.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
© 2026 Castellum Treuhand