Leistungen · Castellum Treuhand Berlin
Erbschaftsteuer in Berlin.
Castellum Treuhand begleitet Erbinnen und Erben in Berlin durch alle steuerlichen Schritte nach einem Erbfall. Wir übernehmen die Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb der Drei-Monats-Frist, bewerten den Nachlass, erstellen die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG und prüfen Begünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Festhonorar vorab vereinbart, Hausbesuche möglich. Erstgespräch kostenlos: 030 / 48 47 78 08.
Was nach einem Erbfall steuerlich passiert
Jeder Erwerb von Todes wegen muss nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei notariell beurkundeten Testamenten läuft die Anzeige über das Nachlassgericht; in allen anderen Konstellationen sind die Erben selbst verantwortlich. Auch wenn aufgrund der Freibeträge keine Steuer anfällt, ist die Anzeige in vielen Fällen Pflicht.
Nach der Anzeige fordert das Finanzamt in der Regel zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG auf. Die Frist liegt typischerweise bei einem Monat und ist auf Antrag verlängerbar. In der Erklärung wird der Nachlass mit allen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und vorangegangenen Schenkungen erfasst und bewertet.
Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 € pro Elternteil |
| Enkel (Eltern leben) | I | 200.000 € |
| Enkel (Eltern verstorben), Urenkel | I | 400.000 € |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaft | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedener Ehepartner | II | 20.000 € |
| Lebensgefährten, sonstige Personen | III | 20.000 € |
Zusätzlich gibt es nach § 17 ErbStG besondere Versorgungsfreibeträge für Ehepartner (256.000 €) und Kinder (gestaffelt nach Alter bis zu 52.000 €) sowie sachliche Befreiungen für Hausrat und Familienheim.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Die Steuer steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb in Stufen. Auf den Erwerb wird der für die Klasse geltende Prozentsatz angewendet (nicht in Tranchen, sondern auf den gesamten Erwerb des Stufenintervalls).
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wie sich Freibetraege und Steuersaetze in der Praxis auswirken
Der Erwerb wird zunaechst nach den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes festgesetzt. Davon werden persoenliche Freibetraege, sachliche Befreiungen wie das Familienheim-Privileg und gegebenenfalls der Beerdigungskostenpauschbetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Stufen-Tarif nach Paragraph 19 ErbStG angewendet, abhaengig von der Steuerklasse. Vorerwerbe der vergangenen zehn Jahre werden nach Paragraph 14 ErbStG zusammengerechnet.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall haengt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhaeltnisses.
Was wir für Sie übernehmen
- Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb der Drei-Monats-Frist
- Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG mit allen Anlagen
- Bewertung des Nachlasses nach Bewertungsgesetz: Immobilien, Beteiligungen, Wertpapiere
- Prüfung der Steuerbefreiung Familienheim nach § 13 ErbStG und vermietete Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG
- Verkehrswertgutachten koordinieren, wenn der Finanzamtswert nach § 198 BewG zu hoch angesetzt ist
- Berücksichtigung früherer Schenkungen nach § 14 ErbStG innerhalb der Zehnjahresfrist
- Bescheidprüfung und Einspruch, gegebenenfalls Stundungsantrag nach § 28 ErbStG
- Direkte Abstimmung mit Ihrem Notar und Ihrer Bank, mit Ihrer Zustimmung
Häufige Themen bei Erbschaftsteuer-Mandaten
Familienheim und Zehnjahresfrist. Das selbst genutzte Familienheim ist für Ehepartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei. Voraussetzung ist die Selbstnutzung über 10 Jahre. Wer das Haus früher verkauft oder vermietet, riskiert die rückwirkende Versteuerung. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Niedrigerer Verkehrswert. Die Finanzämter wenden typisierte Bewertungsverfahren nach §§ 182 bis 197 BewG an, die häufig über dem Marktwert liegen. Mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen lässt sich nach § 198 BewG ein niedrigerer Wert nachweisen. Wir koordinieren das Gutachten und reichen es mit der Erklärung ein.
Vorerwerbe. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Das ist häufig der Grund, warum Erbschaftsteuer doch anfällt, obwohl der Freibetrag scheinbar nicht überschritten wird.
Pflichtteilsansprüche. Wer einen Pflichtteil erhält, muss diesen ebenfalls anzeigen. Beim Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind die Sonderregeln in § 3 ErbStG zu beachten.
Wie eine Zusammenarbeit beginnt
Ein Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde und ist kostenlos. Wir klären die Anzeigepflicht, die Fristen und den Aufwand. Bei Bedarf kommen wir bei der ersten Sichtung der Unterlagen zu Ihnen, weil das oft viele Aktenordner sind.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die Erbschaftsteuer-Freibeträge?
Nach § 16 ErbStG: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 € pro Elternteil, Enkel 200.000 €, Eltern bei Erbschaft 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten je 20.000 €.
Welche Steuersätze gelten in der Erbschaftsteuer?
Nach § 19 ErbStG: Klasse I 7-30 %, Klasse II 15-43 %, Klasse III 30-50 %, abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Wann muss eine Erbschaft beim Finanzamt angezeigt werden?
Nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erwerb. Bei notariell beurkundeten Testamenten läuft die Anzeige meist über das Nachlassgericht.
Welche Begünstigungen gibt es für geerbte Immobilien?
Familienheim für Ehepartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig steuerfrei bei 10 Jahren Selbstnutzung. Für Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bis 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei. Vermietete Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG mit 10 % Abschlag.
Wie wird der Wert von Immobilien für die Erbschaftsteuer ermittelt?
Nach §§ 182-197 BewG (Vergleichs-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren). Mit Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG lässt sich oft ein niedrigerer Wert nachweisen.
Wie wirken Vorerwerbe der letzten 10 Jahre auf die Erbschaftsteuer?
Nach § 14 ErbStG werden Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Häufig der Grund, warum Erbschaftsteuer doch anfällt, obwohl der Freibetrag scheinbar nicht überschritten wird.
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