CASTELLUM TREUHAND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Nachfolge
  • Kontakt
030 / 48 47 78 08
Zurück zu allen Leistungen

Pensionsbesteuerung in Berlin

Wir beraten Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, ehemalige Soldaten und Richter sowie andere Empfänger von Versorgungsbezügen. Für sie erstellen wir die jährliche Einkommensteuererklärung und prüfen, ob Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG richtig angesetzt sind. Bei Bedarf beantragen wir eine Lohnsteuerermäßigung. Jeden Bescheid gleichen wir mit der Erklärung ab. Vor Beginn vereinbaren wir einen Festpreis, für das Erstgespräch unter 030 / 48 47 78 08 berechnen wir nichts.

Versorgungsbezüge folgen anderen Regeln als die gesetzliche Rente

Renten werden nach § 22 EStG als sonstige Einkünfte besteuert. Versorgungsbezüge gelten dagegen nach § 19 Abs. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und gehören in die Anlage N. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag hängen vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Die Werte dieses Jahres gelten dann lebenslang.

Vor dem Wachstumschancengesetz sank der Versorgungsfreibetrag für jeden neuen Jahrgang um 0,8 Prozentpunkte. Ab dem Jahrgang 2023 sind es nur noch 0,4 Prozentpunkte, sodass der Freibetrag erst für Versorgungsbeginne ab 2058 ganz entfällt.

Versorgungsfreibetrag nach Jahr des Versorgungsbeginns

Die Werte werden im Jahr des ersten Bezugs festgelegt und gelten danach lebenslang. Beginnt die Pension 2026, sind dauerhaft 12,8 Prozent der Bezüge steuerfrei, höchstens 960 Euro im Jahr. Dazu kommt ein Zuschlag von 288 Euro.

Erstbezug Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag pro Jahr Zuschlag pro Jahr
200540,0 %3.000 €900 €
200638,4 %2.880 €864 €
201032,0 %2.400 €720 €
201524,0 %1.800 €540 €
202016,0 %1.200 €360 €
202214,4 %1.080 €324 €
202314,0 %1.050 €315 €
202413,6 %1.020 €306 €
202513,2 % 990 €297 €
202612,8 %960 €288 €

Quelle: § 19 Abs. 2 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die Versorgungsbezüge beginnen.

Rechenweg mit Beispiel

Der Prozentsatz wird auf die jährlichen Versorgungsbezüge angewendet, begrenzt auf den Höchstbetrag aus dem Jahr des Versorgungsbeginns. Danach gehen der Zuschlag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro ab. Ein Beispiel mit Versorgungsbeginn 2026: Bei Bezügen von 36.000 Euro im Jahr ergäben 12,8 Prozent zwar 4.608 Euro, steuerfrei sind aber höchstens 960 Euro. Zusammen mit dem Zuschlag von 288 Euro und der Pauschale bleiben 34.650 Euro steuerpflichtig. Wie viel Steuer daraus entsteht, hängt von den weiteren Einkünften ab.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.

Aufbau der Erklärung bei Versorgungsbezügen

  1. Jahr des Versorgungsbeginns feststellen. Es bestimmt die Werte, die lebenslang gelten.
  2. Freibeträge ablesen. Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag stehen in der Tabelle oben.
  3. Bezüge in die Anlage N eintragen. Die genauen Beträge stehen in der Bescheinigung der Versorgungsstelle, bei Berliner Landesbeamten meist des Landesverwaltungsamts.
  4. Werbungskosten ansetzen. Ohne Nachweis gilt die Pauschale von 102 Euro, höhere Kosten werden mit Belegen angesetzt.
  5. Bescheid prüfen. Bei Abweichungen von der Erklärung läuft ab Bekanntgabe eine Einspruchsfrist von einem Monat.

Was wir für Sie übernehmen

  • Jährliche Einkommensteuererklärung mit Anlage N und richtigem Ansatz der Versorgungsbezüge
  • Übernahme der Werte aus dem Jahr des Versorgungsbeginns, auch bei rückwirkenden Korrekturen
  • Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei laufenden Werbungskosten oder Verlustvorträgen
  • Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG bei Nachzahlungen
  • Weitere Einkünfte wie Mieten, Kapitalerträge und Renten aus Versorgungswerken
  • Prüfung des Steuerbescheids, bei Abweichungen Einspruch
  • Beratung bei Auslandsbezug, etwa bei Wohnsitzwechsel oder Doppelbesteuerungsabkommen

Häufige Themen bei Pensionen

Renten aus Versorgungswerken. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, etwa der Ärzte- oder Anwaltsversorgung, werden meist wie die gesetzliche Rente mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Ein Teil kann über die Öffnungsklausel nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Die Aufteilung ist nicht immer eindeutig, deshalb lohnt beim ersten Bescheid ein genauer Blick.

Nebentätigkeiten im Ruhestand. Unterricht, Gutachten oder Vorträge sind in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit bei gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen gilt der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG), für ein Ehrenamt die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG).

Pflege und Krankheit. Kosten für die Pflege von Angehörigen und eigene Krankheitskosten können außergewöhnliche Belastungen sein. Ob der Pflege-Pauschbetrag und der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung günstiger sind als der Einzelnachweis, rechnen wir im Einzelfall durch.

Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Pensionen nach dem Alterseinkünftegesetz für verfassungsgemäß (Urteile vom 7. Februar 2013, VI R 83/10 und VI R 12/11). Streit mit dem Finanzamt entsteht in der Praxis eher bei rückwirkenden Korrekturen, bei der Abgrenzung zu Renten aus Versorgungswerken und bei Nachzahlungen für mehrere Jahre. In diesen Fällen lohnt eine genaue Prüfung des Bescheids.

Erstgespräch

Im Erstgespräch, das etwa eine halbe Stunde dauert und nichts kostet, sehen wir uns die vorhandenen Bescheinigungen an. Danach nennen wir Ihnen den Festpreis. Sie können dafür in die Kanzlei in der Schlüterstraße 70 kommen, mit uns telefonieren oder uns zu sich nach Hause bitten.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag bei Pensionsbeginn 2026?

Bei einem Versorgungsbeginn 2026 sind 12,8 Prozent der Bezüge steuerfrei, höchstens 960 Euro im Jahr. Dazu kommt ein Zuschlag von 288 Euro. Diese Werte gelten lebenslang (§ 19 Abs. 2 EStG).

Müssen Pensionäre eine Steuererklärung abgeben?

Versorgungsbezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Pflicht wird die Erklärung zum Beispiel, wenn weitere Einkünfte ohne Steuerabzug von mehr als 410 Euro im Jahr hinzukommen, etwa Mieteinnahmen oder eine Rente aus einem Versorgungswerk. Auch ohne Pflicht lohnt sie sich oft, weil Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nur so berücksichtigt werden.

Lohnt sich eine Lohnsteuerermäßigung im Ruhestand?

Oft ja. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Verlustvorträge können über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung schon beim monatlichen Steuerabzug berücksichtigt werden. Das Geld steht Ihnen dann während des Jahres zur Verfügung.

Was hat das Wachstumschancengesetz für Versorgungsempfänger verändert?

Für jeden neuen Jahrgang ab 2023 sinkt der Versorgungsfreibetrag nur noch um 0,4 Prozentpunkte, der Höchstbetrag um 30 Euro und der Zuschlag um 9 Euro. Vorher waren es 0,8 Prozentpunkte, 60 Euro und 18 Euro.

Was ist die Fünftelregelung?

Fließen Zahlungen für mehrere Jahre in einem Jahr zu, etwa eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen, kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuer senken. Seit 2025 berücksichtigt das Finanzamt sie erst in der Steuererklärung.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge?

Sie beträgt 102 Euro im Jahr (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG). Höhere Werbungskosten lassen sich mit Nachweis ansetzen.

Verwandte Themen

  • Steuerberatung für den Ruhestand in Berlin: wenn neben der Pension eine gesetzliche Rente oder eine Rente aus dem Versorgungswerk fließt
  • Vermögensnachfolge in Berlin: Übertragung von Immobilien, Kapital und Beteiligungen an die nächste Generation
  • Erbschaftsteuer in Berlin: nach einem Erbfall in der Familie
  • Steuerberater in Charlottenburg: Standort und Anfahrt

Termin vereinbaren

Rufen Sie uns an unter 030 / 48 47 78 08 oder schreiben Sie an info@castellum-stb.de. Wir melden uns in der Regel am selben oder am nächsten Werktag.

Steuerberatung in Berlin-Charlottenburg für Rentner, Pensionäre und ihre Familien.

Leistungen

  • Mandanten im Ruhestand
  • Versorgungsempfänger
  • Erbschaftsteuer
  • Schenkungsteuer
  • Vermögensnachfolge

Kontakt

  • Schlüterstraße 70
    10625 Berlin
  • 030 / 48 47 78 08
  • info@castellum-stb.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
© 2026 Castellum Treuhand