Leistungen · Castellum Treuhand Berlin
Pensionsbesteuerung in Berlin.
Castellum Treuhand ist auf die Pensionsbesteuerung von Beamten im Ruhestand, ehemaligen Soldaten, Richtern und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes spezialisiert. Wir erstellen die jährliche Einkommensteuererklärung, prüfen den korrekten Ansatz von Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach § 19 Abs. 2 EStG, beantragen Lohnsteuerermäßigungen und prüfen Bescheide auf Abweichungen. Festhonorar vorab vereinbart, Hausbesuche im Berliner Raum möglich. Erstgespräch kostenlos: 030 / 48 47 78 08.
Versorgungsbezüge folgen anderen Regeln als die gesetzliche Rente
Während Renten nach § 22 EStG als sonstige Einkünfte mit dem jährlichen Besteuerungsanteil zur vollen Versteuerung übergehen, gelten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie werden in der Anlage N erklärt. Der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag und die Werbungskostenpauschale richten sich nach dem Eintrittsjahr in den Ruhestand und bleiben anschließend lebenslang konstant. Dieses Kohortenprinzip ist in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG geregelt.
Mit dem Wachstumschancengesetz 2023 wurde der jährliche Abbau-Schritt von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte halbiert. Wer ab Pensionsantritt 2023 betroffen ist, profitiert von einem deutlich langsameren Abbau bis zum vollständigen Wegfall im Jahr 2058.
Versorgungsfreibetrag-Kohortentabelle 2005 bis 2026
Diese Werte werden im Erstbezugsjahr festgesetzt und bleiben anschließend lebenslang gleich. Für einen 2026 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger gilt also dauerhaft: 12,8 Prozent Versorgungsfreibetrag, höchstens 960 Euro pro Jahr, plus 288 Euro Zuschlag.
| Erstbezug | Versorgungsfreibetrag | Höchstbetrag pro Jahr | Zuschlag pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 2005 | 40,0 % | 3.000 € | 900 € |
| 2006 | 38,4 % | 2.880 € | 864 € |
| 2010 | 32,0 % | 2.400 € | 720 € |
| 2015 | 24,0 % | 1.800 € | 540 € |
| 2020 | 16,0 % | 1.200 € | 360 € |
| 2022 | 14,4 % | 1.080 € | 324 € |
| 2023 | 14,0 % | 1.050 € | 315 € |
| 2024 | 13,6 % | 1.020 € | 306 € |
| 2025 | 13,2 % | 990 € | 297 € |
| 2026 | 12,8 % | 960 € | 288 € |
Quelle: § 19 Abs. 2 EStG in der durch das Wachstumschancengesetz 2023 angepassten Fassung. Werte gelten für Pensionseintritte ab Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Wie sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag in der Praxis auswirken
Der prozentuale Versorgungsfreibetrag wird auf die jaehrlichen Versorgungsbezuege angewendet, bis zum Hoechstbetrag des Erstbezugsjahres. Anschliessend wird der Zuschlag abgezogen. Die Werbungskostenpauschale nach Paragraph 9a Satz 1 Nr 1 Buchstabe b EStG senkt die Bemessungsgrundlage zusaetzlich. Die konkrete Steuerlast haengt von weiteren Einkuenften und vom individuellen Tarif nach Paragraph 32a EStG ab.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall haengt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhaeltnisses.
Pensionsbesteuerung in 5 Schritten
- Eintrittsjahr der Versorgungsbezüge ermitteln. Das Jahr des Erstbezugs bestimmt den Kohortenwert, der lebenslang gilt.
- Versorgungsfreibetrag aus der Kohortentabelle ablesen. Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag aus der oben stehenden Tabelle übernehmen.
- Bezüge in Anlage N eintragen. Die Bescheinigung der Versorgungsstelle (in Berlin meist Landesverwaltungsamt) liefert die genauen Beträge.
- Werbungskosten ansetzen. Pauschale 102 Euro oder höhere tatsächliche Werbungskosten gegen Nachweis.
- Bescheid prüfen. Vergleich mit der eingereichten Erklärung, Einspruch innerhalb der Monatsfrist bei Abweichungen.
Was wir für Sie übernehmen
- Jährliche Einkommensteuererklärung mit Anlage N und korrektem Ansatz der Versorgungsbezüge
- Sorgfältige Übernahme des Kohortenwerts aus dem Erstbezugsjahr, auch bei rückwirkenden Korrekturen
- Lohnsteuerermäßigungsantrag bei laufenden Werbungskosten oder Verlustvorträgen
- Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG bei Nachzahlungen oder Abfindungen
- Berücksichtigung weiterer Einkünfte: Mieten, Kapitalerträge, Renten aus Versorgungswerken
- Bescheidprüfung mit Vergleich zur eingereichten Erklärung, Einspruchsschreiben bei Abweichungen
- Beratung bei Auslandsbezug, etwa Wohnsitzwechsel oder Doppelbesteuerungsabkommen
Themen, die bei Pensionsbezügen häufig vorkommen
Versorgungswerkrenten. Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (etwa Ärzteversorgung, Anwaltsversorgung) werden teilweise in der Anlage R erfasst, teilweise als Leibrente mit Ertragsanteil. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und führt regelmäßig zu Fehlern in Erstbescheiden.
Nebentätigkeiten im Ruhestand. Lehrtätigkeit, Gutachten oder Vorträge sind häufig als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erfassen. Übungsleiterfreibetrag (3.000 € jährlich nach § 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (840 € jährlich nach § 3 Nr. 26a EStG) lassen sich häufig nutzen.
Pflegeleistungen für Angehörige oder eigene gesundheitliche Belastungen lassen sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag sind je nach Konstellation günstiger als Einzelnachweise oder umgekehrt.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der schrittweisen Reduzierung des Versorgungsfreibetrags bestätigt. In der Praxis kommt es bei rückwirkenden Korrekturen, bei der Abgrenzung zu Renten aus Versorgungswerken und bei zusammengeballten Nachzahlungen häufig zu Streit. Hier lohnt eine Bescheidprüfung mit anschließendem Einspruch.
Wie eine Zusammenarbeit beginnt
Ein Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde, ist kostenlos und unverbindlich. Sie kommen in unsere Kanzlei in der Schlüterstraße 70 in Berlin-Charlottenburg, wir telefonieren, oder wir kommen zu Ihnen. Wir klären die Ausgangslage, schauen, welche Bescheinigungen vorliegen, und nennen Ihnen den Festpreis. Erst nach Ihrer Zustimmung beginnen wir.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsempfänger in 2026?
Für Versorgungsbezüge mit Erstbezug 2026 gilt: 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro pro Jahr, plus Zuschlag von 288 Euro. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 EStG. Der Wert bleibt lebenslang konstant.
Müssen Versorgungsempfänger eine Steuererklärung abgeben?
In der Regel ja. Versorgungsbezüge gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sobald weitere Einkünfte hinzukommen (Mieten, Kapitalerträge, Renten aus Versorgungswerken), entsteht in den meisten Fällen Abgabepflicht.
Lohnt sich eine Lohnsteuerermäßigung im Ruhestand?
Oft ja. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Verlustvorträge lassen sich über den Lohnsteuerermäßigungsantrag bereits unterjährig berücksichtigen, statt erst nach der Erklärung eine Erstattung zu erhalten.
Was hat das Wachstumschancengesetz für Versorgungsempfänger verändert?
Seit 2023 wird der Versorgungsfreibetrag jährlich nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte abgebaut. Der Höchstbetrag sinkt jährlich nur um 30 Euro statt 60 Euro, der Zuschlag um 9 Euro statt 18 Euro.
Was ist die Fünftelregelung?
Bei zusammengeballten Zahlungen für mehrjährige Tätigkeit oder bei Abfindungen reduziert die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast spürbar. Sie wird auf Antrag angewendet.
Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge?
102 Euro pro Jahr nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Höhere tatsächliche Werbungskosten lassen sich gegen Nachweis ansetzen.
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