Schenkungsteuer in Berlin
Wir planen Schenkungen so, dass die Freibeträge über mehrere Zehnjahresfristen genutzt werden (§ 14 ErbStG). Behalten Sie sich an einer verschenkten Immobilie den Nießbrauch vor, berechnen wir dessen Wert nach § 14 BewG. Die Anzeige beim Finanzamt nach § 30 ErbStG übernehmen wir, und den Vertrag stimmen wir mit Ihrem Notar ab. Das Honorar steht vorher als Festpreis fest. Ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren Sie unter 030 / 48 47 78 08.
Frühe Schenkungen nutzen die Freibeträge mehrfach
Bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie bei einer Erbschaft (§ 16 ErbStG). Sie stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Beginnen Eltern mit Anfang sechzig, kann jeder Elternteil jedem Kind in zwei Schritten 800.000 Euro steuerfrei übertragen. Bei zwei Kindern sind das für beide Eltern zusammen 3,2 Millionen Euro.
Bei einer Schenkung lassen sich Bedingungen vereinbaren, die schon zu Lebzeiten wirken. Dazu gehören ein Nießbrauch (§ 1030 BGB), ein Wohnrecht (§ 1093 BGB) oder ein Recht auf Rückforderung, etwa wenn das Kind vor den Eltern stirbt. Solche Vorbehalte sichern die Schenkenden ab und mindern zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung.
Freibeträge nach § 16 ErbStG, alle zehn Jahre neu
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag (alle 10 Jahre) |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 € pro Elternteil |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Eltern bei Schenkung | II | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € |
| Lebensgefährten, sonstige Personen | III | 20.000 € |
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Für Schenkungen gilt derselbe Tarif wie für Erbschaften. In Steuerklasse I liegen die Sätze zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Klasse III zwischen 30 und 50 Prozent. Die vollständige Tabelle steht auf der Seite zur Erbschaftsteuer.
Nießbrauch an einer verschenkten Immobilie
Behalten sich die Eltern den Nießbrauch an einer verschenkten Immobilie vor, wird dessen Kapitalwert vom Wert der Immobilie abgezogen (§ 14 BewG). Er ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung, also etwa der Nettomiete, und einem Vervielfältiger, der von der Lebenserwartung abhängt. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht diese Vervielfältiger jedes Jahr neu. Je jünger die schenkende Person ist, desto höher fällt der Abzug aus. Wie viel das im Einzelfall ausmacht, hängt vom Wert der Immobilie, von den Erträgen und vom Vertrag ab. Wir rechnen es vor der Schenkung durch.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.
Übliche Gestaltungen
Nießbrauchsvorbehalt. Der Abzug ist umso größer, je jünger die schenkende Person ist. Bei hohem Alter ist die verbleibende Lebenserwartung kurz und der Abzug entsprechend klein.
Schenkung über den Ehepartner. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Gehört das Vermögen nur einem Elternteil, kann er zunächst dem Ehepartner schenken, der dann an das Kind weiterschenkt. Das Finanzamt erkennt eine solche Kettenschenkung nur an, wenn der Ehepartner frei über das Geschenk entscheiden konnte. Deshalb kommt es auf den Vertrag und auf einen zeitlichen Abstand an.
Schenkung unter Auflage. Übernimmt das beschenkte Kind Pflichten, etwa die Pflege der Eltern, mindern diese Auflagen den steuerpflichtigen Wert der Schenkung, soweit sie das Kind tatsächlich belasten.
Schenkung an die Enkel. Sind die Kinder selbst schon vermögend, kann eine Schenkung direkt an die Enkel sinnvoll sein. Jedes Enkelkind hat gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000 Euro.
Was wir für Sie übernehmen
- Planung von Schenkungen in mehreren Schritten über die Zehnjahresfristen
- Berechnung, wie sich das Vermögen am günstigsten auf die Fristen verteilt
- Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs nach § 14 BewG
- Anzeige der Schenkung beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG)
- Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG mit allen Anlagen
- Bewertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensanteilen
- Beratung zu Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechten
- Abstimmung mit Ihrem Notar und bei Bedarf mit Ihrer Bank
- Berücksichtigung aller Schenkungen der vergangenen zehn Jahre (§ 14 ErbStG)
Erstgespräch
Das Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde und ist kostenlos. Wir sprechen über Ihre Familie, Ihr Vermögen und darüber, wer was bekommen soll. Danach rechnen wir Ihnen mögliche Wege mit konkreten Zahlen vor. Mit der Umsetzung beginnen wir erst, wenn Sie zugestimmt haben.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer?
Ehepartner erhalten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro von jedem Elternteil und Enkel 200.000 Euro. Für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gelten 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Alle zehn Jahre stehen die Freibeträge neu zur Verfügung.
Muss jede Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?
Grundsätzlich ja, innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG), auch wenn der Freibetrag nicht überschritten ist. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen. Bei einer notariell beurkundeten Schenkung informiert der Notar das Finanzamt.
Wie funktioniert die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?
Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Erst nach Ablauf der Frist steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.
Wie wirkt ein Nießbrauchsvorbehalt steuerlich?
Der Kapitalwert des Nießbrauchs nach § 14 BewG wird vom Wert der Immobilie abgezogen. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Alter der schenkenden Person und von den jährlichen Erträgen ab. Wir rechnen ihn vor der Schenkung für Ihren Fall aus.
Welche Vorteile hat eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft?
Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Außerdem bestimmen Sie selbst, wer wann was bekommt, und können Bedingungen wie einen Nießbrauch vereinbaren. Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung verringern sich mit jedem Jahr nach der Schenkung um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehepartner und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt diese Frist allerdings nicht zu laufen.
Was passiert bei einer Schenkung von Immobilien?
Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Den Wert ermittelt das Finanzamt nach §§ 182 bis 197 BewG. Schenkt ein Ehepartner dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim, bleibt das steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
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