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Leistungen · Castellum Treuhand Berlin

Schenkungsteuer in Berlin.

Castellum Treuhand begleitet Schenkende und Beschenkte in Berlin durch alle steuerlichen Schritte einer Schenkung. Wir planen Etappen über die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG, bewerten Nießbrauchsvorbehalte nach § 14 BewG, übernehmen die Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG und stimmen uns direkt mit Ihrem Notar ab. Festhonorar vorab vereinbart. Erstgespräch kostenlos: 030 / 48 47 78 08.

Warum frühe Schenkungen sich lohnen

Die Freibeträge bei Schenkungen nach § 16 ErbStG entsprechen denen der Erbschaftsteuer und erneuern sich nach § 14 ErbStG alle 10 Jahre. Wer mit Anfang sechzig beginnt, kann zwischen Eltern und Kindern in zwei Etappen 800.000 Euro pro Elternteil und Kind steuerfrei übertragen. Bei größerem Familienvermögen und mehreren Kindern führt das in der Summe zu erheblichen Beträgen.

Bei Schenkungen lassen sich Bedingungen vereinbaren, die später nicht mehr greifen: Nießbrauchsvorbehalt nach § 1030 BGB, Wohnrecht nach § 1093 BGB, Rückforderungsklauseln, Pflicht zur Rückübertragung bei bestimmten Lebensereignissen. Sie sichern die Schenkenden ab und reduzieren zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung.

Freibeträge nach § 16 ErbStG (alle 10 Jahre erneuerbar)

VerwandtschaftsverhältnisSteuerklasseFreibetrag (alle 10 Jahre)
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderI400.000 € pro Elternteil
EnkelI200.000 €
Eltern bei SchenkungII20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €
Lebensgefährten, sonstige PersonenIII20.000 €

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Identisch mit dem Erbschaftsteuer-Tarif. Klasse I: 7 bis 30 Prozent. Klasse II: 15 bis 43 Prozent. Klasse III: 30 bis 50 Prozent. Wir verlinken die vollständige Tarif-Tabelle auf der Erbschaftsteuer-Seite.

Niessbrauchsvorbehalt als steuerliche Gestaltung

Bei einer Schenkung mit Niessbrauchsvorbehalt wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Niessbrauchs nach Paragraph 14 BewG vom Verkehrswert abgezogen. Massgeblich sind der Jahreswert der Nutzungen und der Vervielfaeltiger aus Anlage 9 BewG, der die statistische Lebenserwartung beruecksichtigt. Je juenger die schenkende Person ist, desto hoeher faellt der Niessbrauchsabzug aus. Die individuelle Wirkung muss im Einzelfall berechnet werden und haengt von Verkehrswert, Nutzungsumfang, Lebenserwartung und der konkreten vertraglichen Gestaltung ab.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall haengt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhaeltnisses.

Gestaltungen, die häufig sinnvoll sind

Nießbrauchsvorbehalt. Wirkt besonders stark bei jüngeren Schenkenden (höhere Restlebenserwartung führt zu höherem Kapitalwert). Bei sehr alten Schenkenden begrenzt die niedrige Restlebenserwartung den Effekt.

Kettenschenkungen. Beide Elternteile schenken jeweils ihren Freibetrag, häufig nutzen Familien beide 400.000-Euro-Freibeträge eines Kindes. Die Finanzverwaltung prüft, ob es sich um eine Umgehung handelt, daher saubere Dokumentation und zeitlicher Abstand wichtig.

Schenkung unter Auflage. Verbunden mit Verpflichtungen des Beschenkten (z. B. Pflege der Schenkenden). Diese Auflagen können nach § 7 Abs. 4 ErbStG wertmindernd angesetzt werden.

Schenkung an Enkel statt Kinder. Wenn die Kinder bereits vermögend sind, kann ein Sprung an die Enkel sinnvoll sein, Freibetrag pro Großeltern-Enkel-Verhältnis 200.000 Euro.

Was wir für Sie übernehmen

  • Strategische Planung von Schenkungen in mehreren Etappen
  • Berechnung der optimalen Aufteilung über die Zehnjahresfrist
  • Bewertung von Nießbrauchskapitalwerten nach § 14 BewG, einschließlich Mehrjahresprognose
  • Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG innerhalb der Drei-Monats-Frist
  • Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG mit allen Anlagen
  • Bewertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensanteilen
  • Beratung zu Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsklauseln
  • Abstimmung mit Ihrem Notar und gegebenenfalls Ihrer Bank
  • Berücksichtigung der Schenkungshistorie der vergangenen 10 Jahre nach § 14 ErbStG

Wie eine Zusammenarbeit beginnt

Ein Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde und ist kostenlos. Wir sprechen über Ihre Familiensituation, die Vermögensstruktur und Ihre Ziele. Dann zeigen wir Optionen mit konkreten Zahlen. Erst nach Ihrer Zustimmung beginnen wir mit der Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer?

Nach § 16 ErbStG: Ehepartner 500.000 €, Eltern an Kinder 400.000 € pro Elternteil, Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten je 20.000 €. Erneuerung alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG.

Muss jede Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?

Ja, nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten. Bei notariell beurkundeten Schenkungen läuft die Anzeige meist über den Notar.

Wie funktioniert die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?

Nach § 14 ErbStG werden Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Erst nach Ablauf der Frist steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.

Wie wirkt ein Nießbrauchsvorbehalt steuerlich?

Der Kapitalwert nach § 14 BewG wird vom Verkehrswert abgezogen. Bei einem 65-jährigen Schenker und 600.000 € Immobilie sinkt der steuerliche Wert oft um 250.000 bis 300.000 €.

Welche Vorteile hat eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft?

Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Sie behalten die Gestaltungshoheit und können Bedingungen vereinbaren. Pflichtteilsergänzungsansprüche können nach 10 Jahren ausgeschlossen werden.

Was passiert bei einer Schenkung von Immobilien?

Notarielle Beurkundung nach § 311b BGB. Wert wird nach §§ 182-197 BewG ermittelt. Familienheim zwischen Ehepartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

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