Steuerberatung für den Ruhestand in Berlin
Wir erstellen für Mandantinnen und Mandanten im Ruhestand die jährliche Einkommensteuererklärung mit Anlage R. Im ersten vollen Rentenjahr achten wir darauf, dass der Rentenfreibetrag nach § 22 EStG richtig berechnet wird, denn er gilt danach lebenslang. Später prüfen wir jeden Steuerbescheid und holen versäumte Jahre nach. Das Honorar vereinbaren wir vorher als Festpreis, auf Wunsch kommen wir zu Ihnen nach Hause. Das Erstgespräch unter 030 / 48 47 78 08 ist kostenlos.
Renten werden anders besteuert als Pensionen
Die gesetzliche Altersrente gehört in der Einkommensteuererklärung zu den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG). Steuerpflichtig ist nur ein Teil der Rente, der sogenannte Besteuerungsanteil. Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt danach für die gesamte Bezugszeit gleich. Bis zum Jahrgang 2022 stieg dieser Anteil für jeden neuen Rentenjahrgang um einen Prozentpunkt. Seit dem Wachstumschancengesetz sind es ab dem Jahrgang 2023 nur noch 0,5 Prozentpunkte.
Beginnt die Rente 2026, sind 84 Prozent steuerpflichtig. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresrente bilden den Rentenfreibetrag. Er wird als fester Euro-Betrag festgeschrieben, deshalb sind spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig. Ein Beispiel: Bei einer Jahresrente von 18.000 Euro im ersten vollen Jahr beträgt der Freibetrag 2.880 Euro. Steigt die Rente später auf 19.000 Euro, bleiben weiterhin 2.880 Euro steuerfrei.
Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
Der Besteuerungsanteil wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt lebenslang gleich.
| Renteneintritt | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| 2010 | 60,0 % | 40,0 % |
| 2015 | 70,0 % | 30,0 % |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2022 | 82,0 % | 18,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
Quelle: § 22 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Vollständig steuerpflichtig sind erst Renten, die 2058 oder später beginnen.
Grundfreibetrag 2024 bis 2026
| Jahr | Ledige | Verheiratete / Zusammenveranlagt |
|---|---|---|
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen den Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Vom Besteuerungsanteil zur Steuer
Der Besteuerungsanteil aus der Tabelle wird auf die Bruttorente angewendet. Vom Ergebnis gehen die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und die Sonderausgaben ab, vor allem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hinzu kommen weitere Einkünfte, etwa eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen. Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung im Einzelfall hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Eine verbindliche Aussage zur steuerlichen Behandlung Ihres konkreten Sachverhalts erhalten Sie nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.
Aufbau der Steuererklärung im Ruhestand
- Rentenbescheinigung bereitlegen. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt jedes Jahr eine Leistungsmitteilung. Sie enthält die Beträge für die Anlage R.
- Jahr des Rentenbeginns feststellen. Es bestimmt den Besteuerungsanteil nach § 22 EStG.
- Rentenfreibetrag festschreiben. Im ersten vollen Rentenjahr wird der steuerfreie Teil als Euro-Betrag festgelegt. Dieser Betrag gilt lebenslang.
- Weitere Einkünfte erfassen. Dazu gehören Kapitalerträge in der Anlage KAP mit Günstigerprüfung, Mieteinkünfte in der Anlage V, Versorgungsbezüge in der Anlage N und Renten aus dem Ausland.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Hierher gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, Pflegekosten, der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.
- Bescheid prüfen. Weicht der Bescheid von der Erklärung ab, muss der Einspruch innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingehen.
Was wir für Sie übernehmen
- Jährliche Einkommensteuererklärung mit den Anlagen R, R-AV, R-AUS, KAP, V, N und Vorsorgeaufwand
- Richtige Berechnung des Rentenfreibetrags im ersten vollen Rentenjahr
- Günstigerprüfung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 EStG, einschließlich Anlage KAP-INV
- Nachholen mehrerer fehlender Jahre nach Absprache mit dem Finanzamt
- Prüfung des Steuerbescheids gegen die Erklärung, bei Abweichungen Einspruch
- Beratung zu Hinzuverdienst, früherem Rentenbeginn sowie Witwen- und Witwerrenten
- Abstimmung mit dem Notar bei Schenkungen, Übertragungen und Nachfolge
Häufige Themen im Ruhestand
Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, lohnt sich die Anlage KAP mit Antrag auf Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet die einbehaltene Abgeltungsteuer von 25 Prozent dann gegen die niedrigere Einkommensteuer und erstattet die Differenz. Bei mittleren Einkommen im Ruhestand führt das oft zu einer Erstattung.
Mieteinkünfte. Abschreibungen, meist 2 Prozent vom Gebäudewert im Jahr, sowie Erhaltungsaufwand und Finanzierungskosten werden häufig nicht vollständig angesetzt. Soll eine vermietete Wohnung später an die Kinder gehen, ist eine frühe Beratung zu Schenkungsteuer und Bewertung sinnvoll.
Pflegekosten und außergewöhnliche Belastungen. Für die Pflege eines Angehörigen gibt es je nach Pflegegrad einen Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro (§ 33b Abs. 6 EStG). Daneben kommen der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Frage. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Versäumte Jahre. Fehlen Erklärungen für mehrere Jahre, lassen sie sich nachreichen. Wir sprechen das Vorgehen vorher mit dem Finanzamt ab, damit es nicht zu Schätzungen oder Verspätungszuschlägen kommt.
Erstgespräch
Das Erstgespräch dauert ungefähr eine halbe Stunde und ist kostenlos. Es findet in unserer Kanzlei in der Schlüterstraße 70 in Berlin-Charlottenburg statt, am Telefon oder bei Ihnen zu Hause. Wir klären dabei die Ausgangslage und nennen Ihnen den Festpreis. Mit der Arbeit beginnen wir, sobald Sie zugestimmt haben.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Rentenfreibetrag bei Renteneintritt 2026?
Bei Renteneintritt 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84 Prozent, der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt also bei 16 Prozent der Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenjahres. Dieser Euro-Betrag wird einmalig fixiert und bleibt lebenslang konstant.
Ab welcher Renten-Höhe muss man Steuern zahlen?
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Freibeträge. 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.
Was kostet eine Steuererklärung im Ruhestand bei Castellum Treuhand?
Wir vereinbaren vor Beginn ein Festhonorar. Bei einer üblichen Steuererklärung im Ruhestand können wir den Preis meist schon im ersten Telefonat nennen. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Sie lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Das trifft auf viele Haushalte im Ruhestand zu. Das Finanzamt setzt dann die niedrigere Einkommensteuer an und erstattet einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 6 EStG).
Kommen Sie für die Beratung auch zu mir nach Hause?
Ja, im Berliner Raum und im näheren Umland. Die Fahrtkostenpauschale nennen wir vor dem Termin.
Ich habe seit Renteneintritt noch keine Steuererklärung gemacht. Ist das ein Problem?
Die fehlenden Jahre lassen sich nachholen. Wir sprechen das Vorgehen vorher mit dem Finanzamt ab.
Verwandte Themen
- Pensionsbesteuerung in Berlin: Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
- Erbschaftsteuer in Berlin: Anzeige, Bewertung und Erklärung nach einem Erbfall
- Schenkungsteuer in Berlin: mehrere Schenkungen über die Zehnjahresfrist verteilen
- Vermögensnachfolge in Berlin: Vermögen zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen
Termin vereinbaren
Rufen Sie uns an unter 030 / 48 47 78 08 oder schreiben Sie an info@castellum-stb.de. Wir melden uns in der Regel am selben oder am nächsten Werktag.